Beachten Sie, dass Sie bei einer vollständigen Beweisführung über Schadensumfang und - höhe evt.Ersatzansprüche geltend machen können. Zudem können nur so alle Schäden am Gebäude beseitigt
werden. Zusätzlich dazu können Sie bei einem möglichen Streitfall den Gutachten einsetzen.
Zu beachten ist u.a. Folgendes:
„DIN-Normen müssen ständig der technischen Entwicklung angepaßt werden. Allein daraus ergibt sich, dass sie nicht automatisch mit den anerkannten Regeln der Technik identisch sein können. Ihre rechtliche Bedeutung liegt lediglich in einer Beweisvermutung. Es besteht eine Vermutung, dass kodifizierte Regelwerke wie DIN-Normen die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben (Identitätsvermutung). Ferner geht von der Einhaltung der DIN-Normen auch eine Sorgfaltsvermutung aus. Wer das zuständige Regelwerk einhält, für den streitet die Vermutung, dass er mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gehandelt hat. Diese Vermutungen sind jedoch widerlegbar. Ob eine DIN-Norm sich als anerkannte Regel der Technik durchgesetzt hat bzw. noch als solche gilt, muss im Streitfall durch statistische Erhebungen festgestellt werden.“
Welche Bedeutung haben DIN-Normen?
Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben.*)
BGH, Urteil vom 14.05.1998 - VII
ZR 184/97; BauR 1998, 872;
BB 1998, 1604; BB 1998, 1605; BGHZ 139, 16; DB 1998, 2417; MDR 1998, 1026; NJW 1998, 2814; WM 1998, 1981; ZfBR 1998, 247; ZfIR 1998, 460 BGB § 633
13. Jahrgang 2002, ISSN 0941-5750
Herausgeber
RA Dr. Alfons
Schulze-Hagen, Mannheim
Prof. Dr. Carl Soergel, Vorsitzender Richter am OLG a. D., Stuttgart
Prof. Dr. Friedrich Quack, Richter am BGH a. D., München
RA Hans Rudolf Jochem, Wiesbaden
id Verlags GmbH, Postfach 10 17 37, 68017
Mannheim