Gutachter, Bausachverständiger, Dipl.-Ing.Kirchner, Sachverständigenbüro Kirchner, Köln Bonn Rhein Sieg
Gutachter, Bausachverständiger, Dipl.-Ing.Kirchner, Sachverständigenbüro Kirchner, Köln Bonn Rhein Sieg
  

Gerichtsgutachten richten sich u.a. nach der Zivilprozeßordnung (ZPO)

BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) seit dem 1.1.1900

davor Preußisches Landrecht und der

Code Civil  für die Rheinprovinz

Aktuell in 2023: Für das Landgericht Bonn

17.ZK, 20.ZK.

Seit dem 25.5.1992 hat der Unterzeichner in

- mehr als 30 Jahren und in

- mehr als 1200 Rechtsverfahren

Baugutachten erstellt, u.a. für das

 

- Landgericht Bonn

- Landgericht Köln

- Landgericht Aachen

- Landgericht Düsseldorf

- Landgericht Mönchengladbach

- Landgericht Dortmund

- Landgericht Bochum

- Landgericht Koblenz

- Landgericht Frankfurt

- Landgericht Wiesbaden

- Landgericht München

 

- Oberlandesgericht Köln

 

- sowie diverse Amtsgerichte, in verschiedenen Bezirken.

 

ZPO

  • Auszug aus der Zivilprozeßordnung § 404-411: Der Gerichtssachverständige
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  • ZPO § 404 Sachverständigenauswahl
  • (1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch  das Prozeßgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.
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  • (2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

 

  • (3) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
  • (4) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.
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  • ZPO § 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
  • (1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.
  • (2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.
  • (3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.
  • (4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in  Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.
  • (5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.
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  • ZPO § 405 Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter
  • Das Prozeßgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozeßgerichts nach den §§ 404, 404a.
  •  
  • ZPO § 406 Ablehnung eines Sachverständigen
  • (1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
  • (2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
  • (3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf die Partei nicht  zugelassen werden.
  • (4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch  Beschluss.
  • (5) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluß, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
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  • ZPO § 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
  • (1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung  von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft,  die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder  ermächtigt ist.
  • (2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.
  •  
  • ZPO § 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen
  • (1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
  • (2) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
  • (3) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuß erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
  • (4) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.
  • (5) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.
  •  
  • ZPO § 408 Gutachtenverweigerungsrecht
  • (1) Dieselben Gründe die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbinden.
  • (2) Für die Vernehmung eines Richters, Beamten oder einer anderen Person des öffentlichen Dienstes als Sachverständigen gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
  • (3) Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll über Fragen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben, nicht als Sachverständiger vernommen werden.
  •  
  • ZPO § 409 Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
  • (1) Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt.Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
  • (2) Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt.
  •  
  • ZPO § 410 Sachverständigenbeeidigung
  • (1) Der Sachverständige wird vor oder nach Erstattung des Gutachtens beeidigt. Die Eidesnorm geht dahin, daß der Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe.
  • (2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem schriftlichen Gutachten erklärt werden.
  •  
  • ZPO § 411 Schriftliches Gutachten
  • (1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene  Gutachten der Geschäftsstelle zu übermitteln. Das Gericht kann ihm hierzu eine  Frist bestimmen.
  • (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muß vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
  • (3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere.
  • (4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
  •  
  • ZPO § 411a Verwertung von gerichtlichen Sachverständigengutachten
  • Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

Architekt der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen AKNW

Zur Person

Manfred Kirchner

Dipl.-Ing.

Manfred Kirchner

Bausachverständiger Architekt AKNW

 

Köln:

Tel.0221-9894 6281 

Bonn/Rhein-Sieg:

Tel.02241-335742

Handy:

Tel.01713-862 852

E-Mail:

info(at)sv-kirchner.com

Bürozeiten:

Mo-Fr 8.30h-17.30h



Mitgliedschaften

Seit über 30 Jahren

Bausachverständiger im

Landesverband NRW:

Studium in Köln:

1.0_Immobilienkauf_2023.pdf
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Alternativ:

Widerrufsbelehrung_20180412.pdf
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Bauberatung
2.1_Bauberatung_2023_476.pdf
PDF-Dokument [87.2 KB]
Abnahmen
2.2_ABNAHME-2023.pdf
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Gemäß Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09. November 2023 (VII ZR 190/22) dürfen Architekten und SV nur sehr begrenzt  Rechtsberatung durchführen

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