Gutachter, Bausachverständiger, Dipl.-Ing.Kirchner, Sachverständigenbüro Kirchner, Köln Bonn Rhein Sieg
Gutachter, Bausachverständiger, Dipl.-Ing.Kirchner, Sachverständigenbüro Kirchner, Köln Bonn Rhein Sieg
  

Nutzung und Verwertung von Gutachten

Verwertungsrechte an einem Gutachten beziehen sich darauf, wer das Gutachten wie nutzen, weitergeben oder veröffentlichen darf.

Es geht also um die rechtliche Kontrolle über die Nutzung eines geistigen Werkes – meist im Urheberrecht oder Vertragsrecht verankert.

 

Hier die wichtigsten Punkte verständlich zusammengefasst:

 

 

1. Urheberrechtlicher Hintergrund

 

Ein Gutachten ist in vielen Fällen ein urheberrechtlich geschütztes Werk, wenn es eine gewisse geistige Eigenleistung enthält.

 

Urheber ist immer der/die Gutachter*in – und das bleibt auch so.

 

Der Urheber hat automatisch:

   •   Verwertungsrechte (Nutzungsrechte)

   •   Persönlichkeitsrechte

 

 

2. Was bedeuten Verwertungs- bzw. Nutzungsrechte?

 

Verwertungsrechte umfassen z. B.:

 

Vervielfältigungsrecht

 

Darf das Gutachten kopiert werden (digital oder in Papierform)?

 

Verbreitungsrecht

 

Darf es weitergegeben werden, z. B. an Behörden, Gerichte, Versicherungen, andere Personen?

 

Veröffentlichungsrecht

 

Darf es öffentlich zugänglich gemacht werden, z. B. im Internet oder als Beispielgutachten?

 

Bearbeitungsrecht

 

Darf das Gutachten verändert oder in Auszügen genutzt werden?

 

 

3. Wem stehen die Verwertungsrechte zu?

 

Standardfall:

   •   Der/Die Gutachter*in behält die Urheberrechte.

   •   Der Auftraggeber erhält nur ein Nutzungsrecht, und zwar:

      •   einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist

→ darf das Gutachten für den vereinbarten Zweck nutzen (z. B. für ein Gerichtsverfahren)

      •   ausschließliches Nutzungsrecht, wenn vereinbart

→ der Gutachter darf es selbst nicht mehr anderweitig verwerten

 

 

4. Ohne Vereinbarung gilt:

 

Der Auftraggeber darf das Gutachten nur so nutzen, wie es dem Vertragszweck entspricht.

Beispiele:

   •   Gutachten für ein Gerichtsverfahren → Nutzung im Verfahren erlaubt

   •   Privatgutachten für eine Versicherung → Weitergabe an die Versicherung erlaubt

   •   Veröffentlichung im Internet → nicht automatisch erlaubt

 

 

Beispiel

 

Ein Baugutachten über eine Immobilie wird erstellt.

Der Eigentümer möchte es später auf seiner Website veröffentlichen.

 

→ Dafür braucht er zusätzliche Verwertungsrechte (insbesondere Veröffentlichungsrecht).

Sonst darf er das Gutachten nicht einfach online stellen.

 

 

Kurz gesagt

 

Verwertungsrechte an einem Baugutachten regeln, wer das Gutachten kopieren, weitergeben, veröffentlichen oder bearbeiten darf. Der Gutachter hat die Rechte – der Auftraggeber bekommt nur die Nutzung, die zum Zweck des Auftrags notwendig ist.

 

 

Vertragsklausel –

Verwertungs- und Nutzungsrechte

am technischen Gutachten

 

Verwertungs- und Nutzungsrechte

1. Urheberrecht

Das technische Gutachten stellt ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar.

Alle Urheber- und Verwertungsrechte verbleiben beim Gutachter.

2. Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts

Der Gutachter räumt dem Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht am Gutachten ein.

Dieses Nutzungsrecht umfasst ausschließlich die Nutzung zu dem im Auftrag definierten Zweck, insbesondere zur internen Verwendung sowie zur Vorlage bei den hierfür vorgesehenen Stellen (z. B. Behörden, Gerichten, Versicherungen oder Projektpartnern).

3. Keine Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte

Eine Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte, die nicht unmittelbar dem Vertragszweck dienen, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Gutachters zulässig.

4. Bearbeitungen

Änderungen, Kürzungen oder sonstige Bearbeitungen des Gutachtens sind unzulässig, es sei denn, der Gutachter stimmt diesen vorab schriftlich zu.

Erstellte Bearbeitungen dürfen ohne Zustimmung nicht genutzt oder verbreitet werden.

5. Nutzung außerhalb des Vertragszwecks

Eine Nutzung des Gutachtens über den ursprünglichen Zweck hinaus (z. B. Veröffentlichung zu Marketingzwecken, Weitergabe für andere Projekte oder Ausschreibungen) bedarf einer separaten Vereinbarung und einer gesonderten Vergütung.

6. Eigentum an Unterlagen

Das körperliche Exemplar des Gutachtens geht mit Übergabe in das Eigentum des Auftraggebers über; inhaltliche Rechte bleiben unberührt.

Bausachverständiger und Architekt der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen AKNW

Zur Person

Manfred Kirchner

Dipl.-Ing.

Manfred Kirchner

Bausachverständiger Architekt AKNW

 

Köln:

Tel.0221-9894 6281 

Bonn/Rhein-Sieg:

Tel.02241-335742

Handy:

Tel.01713-862 852

Mo-Fr 9.00h-18.00h

 

E-Mail:

info(at)sv-kirchner.com

Bürozeiten:

Mo-Fr 9.00h-18.00h

Mitgliedschaften

Seit über 30 Jahren

Bausachverständiger im

Landesverband NRW:

Doppelklick:

Studium in Köln:

Energieausweis der DENA

für Stammkunden:

In 3.Generation im

Bauwesen tätig.

Hinweis:

Nicht verwandt oder verschwägert mit dem Herrn Immobiliensachverständigen Matthias Kirchner Köln

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Manfred Kirchner Architekt

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