Mitglied öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
sowie qualifizierter Sachverständiger im Landesverband NRW
Mitglied der Architekenkammer Nordrhein-Westfalen AKNW
Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen in der Novelle vom 2.7.2021
§3 (1) Bauliche Anlagen
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden, dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen des Satzes 1 ihrem Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein. (2) Die der Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 1 dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Von diesen Regeln kann abgewichen werden, wenn eine andere Lösung in gleicher Weise die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln.
Leitgedanke für bauliche Anlagen gemäß Landesgesetz NRW, u.a.:
- Gesundheit und Leben nicht gefährden
- Allgemein anerkannte Regeln der Technik beachten
Aktuelles
EU-Gebäuderichtlinie gekippt....
"Man mag doch immer
Fehler begehen,
bauen darf man keine.
Der Bauende soll nicht herumtasten und versuchen. Was stehenbleiben soll, muß recht stehen und wo nicht für die Ewigkeit doch für geraume Zeit genügen."
Johann Wolfgang von Goethe
Deutscher Dichter (1749-1832)
Quelle: Wilhelm Meisters Wanderjahre II