Gerne erstellen wir IHNEN ein ANGEBOT,
wenn Sie uns eine Email zukommen lassen.
Ansonsten gilt für kleinere Begutachtungen Folgendes.
Übliche örtliche Bauberatungen zu konkreten Fällen sind im Normalfall und in der Regel in den ersten Stunden am Objekt mündlich geklärt, daher die nachfolgenden Stundensätze, einschl. evt. flankierenden Messungen und Bauteilprüfungen.
Selbstverständlich sind technisch schwierige Problempunkte auch zeitintensiver oder der Auftraggeber, bzw. die Auftraggeberin benötigt eventuell auch eine schriftliche Ausarbeitung, eine Stellungnahme oder ein Gutachten. Dies kann man dann im 1.Ortstermin entsprechend vereinbaren.
G e b ü h r e n l i s t e (Auszug)
Siehe auch Anlage als PDF
Stundensätze nach Zeitaufwand ab Büro
1.bis 3. Sachverständigenstunde:
200,00 € / Std. netto, bzw. 238,00 €/Std. brutto
jede weitere Sachverständigenstunde:
180,00 € / Std. netto, bzw. 214,20 €/Std. brutto
Hilfskraft
75,00 €/Std.
2. Büro-Nebenkosten:
Pauschale/ geschriebene Gutachtenseite
2,10 €/Seite
Pauschale/kopierte Gutachtenseite
0,50 €/Seite
Vollständig als Anlage/PDF, unten
Billable hour (deutsch: abrechenbare Stunde) für Bausachverständigenleistunngen
bezeichnet eine Arbeitsstunde, die einem Kunden in Rechnung gestellt wird.
Abrechnungssystem
Beispiel:
Fazit: Abrechnung nach Zeitaufwand“
„je angefangene halbe Stunde“, bzw. „Abrechnung im 30-Minuten-Takt“ .
Die Zustellung des Gutachtens/Stellungnahme erfolgt grundsätzlich 1-fach in pdf-Datei als Emailversand.
Alle Kosten zuzüglich der Mehrwertsteuer in Höhe von zur Zeit 19 %.
Fahrtzeiten selbstverständlich nur
ab Büro Poller Kirchweg bis Köln...
oder
ab Büro Moselstrasse bis Bonn-Rhein-Sieg...
Die kürzeste Fahrtstrecke wird konkret berücksichtigt.
Der Auftragnehmer kann mit dem Auftraggeber(in)
einen Vorschuss vereinbaren. Dieser Betrag
ist vor dem Ortstermin zu begleichen.
Anmerkung:
Übliche Bauberatungen zu kleineren Fällen sind also im Normalfall in ein bis zwei Stunden am Objekt mündlich geklärt, daher die obigen Stundensätze, einschl. evt.
flankierenden Messungen und Bauteilprüfungen.
Der Zeitaufwand gilt vereinbart ab Büro und zurück,
zuzüglich evt. Aktenstudium von Bauunterlagen.
Hinweis zum Auftrag:
Bei einem privat beauftragten Gutachten beruht „Wer bestellt, der bezahlt“ nicht auf einem eigenen gesetzlichen „Bestellerprinzip“. Es ergibt sich vielmehr aus dem Vertragsrecht des BGB.
Maßgebliche Vorschriften
§ 631 Abs. 1 BGB – Werkvertrag
Ein Gutachten wird regelmäßig als Werkvertrag eingeordnet. Der Sachverständige schuldet die Erstellung des Gutachtens, der Besteller die vereinbarte Vergütung. Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass ein Sachverständigenvertrag über die Erstellung eines Gutachtens ein Werkvertrag sein kann.
Dazu kommt:
§ 632 Abs. 1 BGB – Vergütung
Ist die Erstellung des Gutachtens den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten, gilt eine Vergütung als vereinbart, auch wenn über die Vergütung nicht ausdrücklich gesprochen wurde.
§ 632 Abs. 2 BGB bestimmt dann, welche Vergütung gilt, wenn deren Höhe nicht vereinbart wurde: grundsätzlich die taxmäßige bzw. sonst die übliche Vergütung.
Daraus folgt
Wenn beispielsweise A einen Sachverständigen mit einem Bauschadengutachten beauftragt, lautet die rechtliche Konstruktion grundsätzlich:
A = Auftraggeber/Besteller → A schuldet dem Sachverständigen das Honorar.
Das ist also die zivilrechtliche Grundlage für die umgangssprachliche Aussage „Wer bestellt, der bezahlt.“ Bei einem privaten Sachverständigenauftrag schuldet das Honorar der Auftraggeber.